Die*der Kontoinhaber*in allein haftet für alle Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem gemeinschaftlich genutzten Konto. Die*der bevollmächtigte Kontopartner*in kann uneingeschränkt über den Saldo verfügen. Die Vollmacht sollte daher nur einer Person erteilt werden, zu der ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Eine Pfändung umfasst sowohl das persönliche Konto als auch das gemeinsame Konto des*der Kontoinhabers*in. In dem Falle hat auch die eingeladene Person keinen Zugriff mehr auf das gemeinsame Konto. Das persönliche Konto der eingeladenen Person bleibt unberührt.